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Förderung von Unternehmensberatung und Seminaren

Wie geht das (FAQ)


1. Wir haben bereits eine GmbH gegründet, die Geschäftstätigkeit jedoch noch nicht aufgenommen. Ist die GmbH für eine Allgemeine Beratung antragsberechtigt?


2. Ich habe eine Unternehmensberatung durchführen lassen und die Beratungskosten bar bezahlt. Gilt die Barzahlungsquittung als Zahlungsnachweis?


3. Ich habe eine Unternehmensberatung durchführen lassen und die Beratungskosten per Online-Banking bezahlt. Gilt das Umsatzprotokoll als Zahlungsnachweis?


4. Habe ich bei Antragstellung einen Anspruch auf den Beratungskostenzuschuss?


5. Mein Berater betreut mich regelmäßig im Rahmen einer Dauerberatung und unterstützt mich auf diese Weise effektiv. Ist für diese Beratungsleistung eine Bezuschussung möglich?


6. Welche begleitenden Maßnahmen meines Beraters sind denn erlaubt und nicht förderschädlich?


7. Ich habe auf der Seite www.beratungsfoerderung.net des BAFA meinen Antrag online ausgefüllt und abgeschickt. Gilt damit mein Antrag als gestellt?


8. Ich habe eine Beratung in einer anderen Branche als dem Gastgewerbe durchführen lassen. Wo muss ich meinen Antrag einreichen?

9. Nimmt die INTERHOGA auch die Auszahlung der Beratungskostenzuschüsse vor?

10. Was muss ich bei der Auswahl eines Beraters beachten?

Weiterführende Informationen: http://www.bafa.de

Frage: Wir haben bereits eine GmbH gegründet, die Geschäftstätigkeit jedoch noch nicht aufgenommen. Ist die GmbH für eine Allgemeine Beratung antragsberechtigt?

Nein.
Bei der Antragsberechtigung kommt es auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Ge-schäftstätigkeit an, wie er der Gewerbeanmeldung zu entnehmen ist.
Auch eine bereits gegründete und in das Handelsregister eingetragene GmbH ist vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit nicht für Allgemeine Beratungen antragsberechtigt.
Grundsätzlich gilt: eine Antragsberechtigung für eine allgemeine Beratung besteht nur, wenn bereits eine Gewerbeanmeldung vorliegt / das Unternehmen bereits 1 Jahr am Markt besteht.

Frage: Ich habe eine Unternehmensberatung durchführen lassen und die Beratungskosten bar bezahlt. Gilt die Barzahlungsquittung als Zahlungsnachweis?

Nein - nicht im Sinne der hier geltenden Förderrichtlinien, da die Identität des Einzahlers so nicht festgestellt wird.
Bei Barzahlung (auch teilweise) wird kein Zuschuss gewährt.
Mit dieser Regelung wird nicht in die rechtliche Gültigkeit von Barzahlungen eingegriffen. Die an sich rechtsgültige Barzahlung hat für den Antragsteller aber die Rechtsfolge, dass sein Antrag abgelehnt wird. Diese Verwaltungspraxis ist gedeckt durch die Notwendigkeit der Erschwerung von besonders bei Barzahlungen aufgetretenen Missbräuchen.
Antragsteller, die die Beratungskosten bar bezahlt haben, können die Beratungskosten nachträglich (auch nach Ablauf der Antragsfrist) an den Berater überweisen und den Kontoauszug vorlegen. (Die Barzahlung ist im Übrigen fristwahrend.)

Frage: Ich habe eine Unternehmensberatung durchführen lassen und die Beratungskosten per Online-Banking bezahlt. Gilt das Umsatzprotokoll als Zahlungsnachweis?

Nein.
Bei bargeldloser Zahlung an den Berater gilt als Nachweis der Zahlung nur der Original-Kontoauszug der Bank. Vom Antragsteller selbst erstellte PC-Ausdrucke (Online-Banking) werden nicht akzeptiert, es sei denn, er enthält einen ausreichenden Bestätigungsvermerk der Bank/Sparkasse (z. B. "überwiesen am ....." / Stempel / Unterschrift).

Frage: Habe ich bei Antragstellung einen Anspruch auf den Beratungskostenzuschuss?

Nein.
Gemäß Förderrichtlinien besteht auf die Gewährung der Zuwendung kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, entscheidet auf der Grundlage pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

Frage: Mein Berater betreut mich regelmäßig im Rahmen einer Dauerberatung und unterstützt mich auf diese Weise effektiv. Ist für diese Beratungsleistung eine Bezuschussung möglich?

Das Bundesprogramm zielt auf eine sachlich und zeitlich begrenzte Intensivberatung. Ziel dieser Beratungsleistung ist es, den (zukünftigen) Unternehmer in die Lage zu versetzen, eine unternehmerische Entscheidung zu treffen. Die Beratung muss deshalb auf ein konkret umsetzbares Ergebnis zielgerichtet und abgeschlossen sein. Dies wird als "konzeptionelle Beratung" bezeichnet .
Dauerberatungen oder über einen längeren Zeitraum sich hinziehende so genannte Betreuungsverhältnisse sind deshalb mit dem Bundesprogramm nicht förderfähig.

Frage: Welche begleitenden Maßnahmen meines Beraters sind denn erlaubt und nicht förderschädlich?

Nach den Richtlinien können auch begleitende Maßnahmen im Rahmen der Umsetzung von Handlungsempfehlungen gefördert werden. Solange sich die begleitenden Maßnahmen aus dem Beratungsauftrag ergeben und zu dessen Erfüllung sinnvoll sind, sind sie von einer "konzeptionellen Beratungsleistung" mitumfasst. Insoweit unterstützt auch das Bundesprogramm Betreuungsmaßnahmen.
Unterstützt Ihr Berater Sie z. B. im Rahmen der Umsetzung bei Bankgesprächen oder begleitet er Sie z. B. bei Behördengängen, ist dies nicht förderschädlich.

Frage: Ich habe auf der Seite www.beratungsfoerderung.net des BAFA meinen Antrag online ausgefüllt und abgeschickt. Gilt damit mein Antrag als gestellt?

Nein.
Der Antrag ist zusätzlich auszudrucken und mit den übrigen erforderlichen Antragsunterlagen (Original/Duplikat der Beraterrechnung, vollständiges Exemplar des Beratungsberichtes, Kopie des Kontoauszuges des Antragstellers als Nachweis der Be-zahlung der Beratungskosten) bei der INTERHOGA Leitstelle einzureichen.
Wichtig ist, dass alle Antragsunterlagen innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss der Beratung bei der INTERHOGA eingereicht sein müssen.
Die Leitstellen sind nicht verpflichtet, die Antragsteller bei lediglich online erfolgter Antragstellung gesondert zur Einreichung der Antragsunterlagen aufzufordern.

Frage: Ich habe eine Beratung in einer anderen Branche als dem Gastgewerbe durchführen lassen. Wo muss ich meinen Antrag einreichen?

Die INTERHOGA arbeitet branchenübergreifend, d. h. Sie können jederzeit auch Anträge anderer Branchen bei uns einreichen.

Frage: Werden auch Coaching-Maßnahmen gefördert?

Reines Coaching wird nicht über das Bundesprogramm gefördert. Das Bundesprogramm als Basisförderung wird insoweit durch die Länderprogramme ergänzt, welche die Coachingmaßnahmen in ihren Länderprogrammen bezuschussen.

Frage: Nimmt die INTERHOGA auch die Auszahlung der Beratungskostenzuschüsse vor?

Nein.
Allein die Bewilligungsbehörde, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn entscheidet abschließend über Ihren Antrag und nimmt die Bewilligung / Auszahlung des Beratungskostenzuschusses vor.

Frage: Was muss ich bei der Auswahl eines Beraters beachten?

Grundsätzlich steht Ihnen die Auswahl des Beraters frei. Es gibt kein spezifisches Akkreditierungs-, Zertifizierungs- oder Zulassungsverfahren.
Berater im Sinne der Förderrichtlinien ist jedoch nur, dessen überwiegender Geschäftszweck auf entgeltliche Unternehmensberatung gerichtet ist.
Hintergrund für dieses Erfordernis ist, dass derjenige, der überwiegend berät oder schult, ausreichend qualifiziert ist, gute Beratungen durchzuführen.