INTERHOGA Gesellschaft zur Förderung des
Deutschen Hotel- und Gaststättengewerbes mbH
Am Weidendamm 1 A, 10117 Berlin
Fon 030/5900 99 850, Fax 030/5900 99 851
sekretariat[at]interhoga.de, www.interhoga.de
Jungunternehmen und Unternehmen in Schwierigkeiten, die einen Förderzuschuss für eine Unternehmensberatung beantragen möchten, müssen vor Antragstellung ein kostenloses Informationsgespräch mit einem regionalen Ansprechpartner ihrer Wahl führen.
Bestandsunternehmen ist es freigestellt, ob sie ein Informationsgespräch führen.
Die Liste der Regionalpartner der INTERHOGA finden Sie HIER.
Zwischen Gespräch und Antragstellung dürfen nicht mehr als drei Monate liegen. Die Antragstellung erfolgt über das Onlineportal des BAFA.
Die Angabe der Wirtschaftszweigklassifikation entnehmen sie bitte der Kurzanleitung HIER und der Gliederung des Statistischen Bundesamtes HIER.
Auszug aus der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 Abschnitt I – Gastgewerbe:
5510 | Hotels, Gasthöfe, Pensionen |
5520 | Erholungs- und Ferienheime, Ferienzentren, Ferienhäuser und -wohnungen, Jugendherbergen und Hütten |
5530 | Campingplätze |
5590 | Sonstige Beherbergungsstätten |
5610 | Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés, Eissalons u.A. |
5621 | Event-Caterer |
5629 | Erbringung sonstiger Verpflegungsdienstleistungen |
5630 | Schankwirtschaften, Diskotheken und Tanzlokale, Bars, Vergnügungslokale, sonstige getränkegeprägte Gastronomie |
Die Leitstelle INTERHOGA prüft den Antrag und informiert den Antragstellenden über das Ergebnis. Erst nach Erhalt dieses Informationsschreibens darf mit der Beratung begonnen und ein Beratungsvertrag unterschrieben werden. Bei vorzeitigem Beratungsbeginn ist die Förderung ausgeschlossen.
Spätestens 6 Monate nach Erhalt des Informationsschreibens muss der Leitstelle der Verwendungsnachweis über das Onlineportal des BAFA eingereicht werden. Zum Verwendungsnachweis gehören folgende Unterlagen:
Weitere Informationen zur Zahlung und dem Zahlungsnachweis finden Sie HIER.
Die INTERHOGA als Leitstelle prüft die vorgelegten Unterlagen und leitet diese an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zur Entscheidung weiter. Die Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach abschließender Prüfung durch das BAFA. Der Zuschuss wird als De-minimis-Beihilfe gewährt.